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Überraschende gesetzliche Grundlagen Schweiz

In der Schweiz müssen sich schwere Wohnmobile nicht ans Camion-Schild halten

NICHT MEHR GÜLTIG !    zum gültigen Artikel  (12.8.2020)

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Das rot umrandete Schild mit dem Camion in der Mitte kennen ja alle. Das Zeichen soll vermitteln, dass ein Lastwagen nicht durchfahren darf. Was aber etwas überraschend ist, das Fahrzeug auf dem Schild hat nur Bedeutung für einen Warentransport. Die Schilder in der Schweiz richten sich nicht nach der Grösse der Fahrzeuge, sondern nach ihrem Verwendungszweck. Camion bedeutet Warentransport, ein Buszeichen bedeutet Gesellschaftsfahrzeug. Ein Wohnmobil fällt nicht unter diese beiden Kategorien. Wohnmobile müssen sich also nicht an diese Zeichen halten, auch wenn sie auf einem Camiongestell basieren, also Phönix, Tartaruga, Bimobil und wie sie alle heissen! Nicht gewusst? Ich auch nicht! Aber Achtung, genau beim Überhoverbot zählt wieder das Gewicht, ich bitte um Entschuldigung!

Die Schilder mit der Nr. 1 und 2 zählen also für schwere Wohnmobile nicht! Nur wenn ein zweites Hinweisschild (Nr.4) unter der Tafel montiert ist, da fallen schwere Wohnmobile auch darunter. Und Nr. 3 zählt leider für alle mit über 3,5 t ausser Gesellschaftswagen!

Und nochmals als Erinnerung für die deutschen Mitleser: mit Anhänger darf in der Schweiz maximal 80 km/h gefahren werden, auch wenn auf dem Wohnwagen ein 100 km/h-Kleber befestigt ist.

 

Nachtrag:

Auszug aus "Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge"

«Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);

«Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);

«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;

Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben.

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.

 

Nachtrag 2, Antwort vom Bundesamt für Strassen ASTRA 

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt gemäss Signalisationsverordnung den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen. Das „Überholverbot für Lastwagen“ gilt somit auch für Wohnmotorwagen, deren Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt; der Wohnmotorwagen darf dort nicht überholen.

Ein Wohnmotorwagen ist aufgrund der Definition nicht der Kategorie „Gesellschaftswagen“ zuzuordnen. Als Gesellschaftswagen gelten schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS). Die Definition von Wohnmotorwagen ist im Artikel 11 Absatz 1 der VTS enthalten. 

Übernachtung

Bern - Parkplatz Wankdorf**
Parkplatz

ziemlich teuer (32 CHF für 24 Std)

Koordinaten: 46.96261,7.466906
N 46° 57' 45.4"  E 7° 28' 0.9"
letzter Besuch: 10.2016

22.6.2020 - Hinweis: Im Artikel ist die Bedeutung und Verwendung der Zusatztafeln (4) nicht schlüssig erklärt! Es geht hier grundsätzlich um in der Schweiz geltende Durchfahrtsbeschränkungen für Wohnmobile über 3.5 t GG gemäss Fahrzeugausweis. - Da muss man wissen: 1. LKW-Fahrverbot: Muss von WoMos über 3.5 t GG NICHT beachtet werden, da WoMos per definitionem keine LKWs sind, auch wenn sie auf einem LKW-Chassis aufgebaut sind! 2. Reisebus-Fahrverbot: Muss von WoMos über 3.5 t GG NICHT beachtet werden, da WoMos per definitionem keine Reisebusse sind (auch wenn sie ausnahmsweise als umgebauter Bus daherkommen sollten). 3. Gewichtsbeschränkungen: Bedeuten Fahrverbot für ALLE Fahrzeuge, die im Moment, wenn sie vor der Tafel stehen, ein höheres Gewicht auf der Waage bringen als auf der Tafel signalisiert - gilt IMMER, Ausnahmen werden auf Zusatztafeln signalisiert. Hier ist nicht das maximal zulässige Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis gemeint, sondern das aktuelle! 4. Überholverbot für LKW: Gilt, nicht ganz logisch, AUCH für WoMos ab 3.5 t GG!! Nicht vergessen!!

ma


31.8.2020 - Hallo ihr 2, erst mal ein großes Lob für euer Seite, es hilft uns als Deutschen definitiv, uns in der doch sehr anderen Welt der Schweizer Gesetzgebung zurecht zu finden und euer Blog ist echt spitze ! Wir haben folgendes Problem: Wir wollen in 1-2 Wochen, falls es die Corona- Lage zuläßt, über Frankreich (wir wohnen im Saarland, also nahe der franz. Grenze) durch die Schweiz und Italien Richtung Korsika (das xxxx-Mal) mit unserem "neuen" Wohnmobil, und jetzt geht für uns das Problem los ! Das "neue" Wohnmobil ist ein ehemaliger Renault- Feuerwehr - LKW (7,49 to, ein kurzer kompakter Waldbrandlösch- LKW) des Bj 1988, zugelassen als LKW- geschlossener Kasten (mit Kabine = Wohnmobil- Aufbau) mit Oldtimer- Status.....gemäß dem, was ich recherchiert habe, gilt er damit in der Schweiz gemäß VTS 741.41 Artikel 10 und 11 NICHT als LKW (obwohl es so in seinen dt Papieren steht) sondern als "schwerer Wohnmotorwagen", weil er nicht zum Transport von Gütern geeignet ist (und nie war, weil früher halt Feuerwehr) sondern nur für Personen und "dem Schneckenhaus hinten drauf". Wißt ihr da Details und könnt ihr das so bestätigen ? Es geht nicht nur ums Überholverbot sondern auch um das Sonntags- Fahrverbot in der Schweiz ! Vielen Dank vorab für eure Hilfe, bleibt gesund & alles Gute ! Gruß Hardy Herrmann

- Hardy Herrmann


3.3.2021 - Hallo zusammen Seit dem 1. Januar 2021 darf man mit einem Wohnwagen 100 km/h fahren. LG Beat

Amstad Beat


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