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Griechenland 2017
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Rückschlag für Wohnmobilisten

Übernachten kann gebüsst werden

Nun gibt es ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Graubünden gegen einen Wohnmobilisten, der ausserhalb eines Stellplatzes übernachtet hat.

Sachverhalt

Ein Wohnmobilist übernachtet in der Gemeinde Scoul auf einem öffentlichen Parkplatz. In der Polizeiverordnung der Gemeinde steht aber: «Auf öffentlichem Grund ist das Campieren sowie das Übernachten in Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen aller Art nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt.»

Der Wohnmobilist kriegt vom Dorfpolizisten eine Busse von 70.-  Er bezahlt diese nicht und so landet das Ganze vor dem Verwaltungsgericht in Chur.

Argumente des Wohnmobilisten: «Ich habe nicht campiert, sondern in einem vorschriftsgemäss parkierten Fahrzeug übernachtet». Er macht jedoch auch geltend, dass der Tatbestand von Art. 11 PolG verfassungswidrig sei, weil nur ein konkretes Stören der Ruhe und Ordnung gebüsst werden dürfe, was bei einem Übernachten in einem korrekt parkierten Fahrzeug nicht der Fall sei. Konkret rügt der Beschwerdeführer, dass mit dem Verbot seine persönliche Freiheit und sein Eigentumsrecht beschnitten würden.

Argument der Gemeinde: des Polizeigesetzes verbiete das Campieren ausserhalb von Campingplätzen, wozu ausdrücklich auch das Übernachten in Wohnmobilen ausserhalb von Campingplätzen gehöre. Diesbezüglich bestünde ein öffentliches Interesse.

Begründung des Gerichts:

Eigentumsrecht: Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er sein Wohnmobil wegen Art. 11 PolG nicht nutzen könne, ist ihm nicht zuzustimmen. Es ist ihm ohne weiteres möglich auf einer von den Behörden bezeichneten Stellen (bspw. einem Campingplatz) zu übernachten.

Ein Verbot des Campierens ausserhalb von den bezeichneten Stellen ist zweifellos geeignet diese öffentlichen Interessen zu schützen. Schliesslich ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass Art. 11 PolG im Hinblick auf den Zweck unverhältnismässig wäre. 

Kommentar von mir

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, kann der Wohnmobilist das Urteil an das Bundesgericht weiter ziehen. Irgendwie hoffe ich dies aber nicht, denn es macht den Anschein, dass dieser Wohnmobilist (den ich leider nicht kenne) ohne eigenen Anwalt argumentiert hat und darum in seinen Begründungen ohne Chance war.

Dies ginge ja alles noch, aber im folgenden Absatz kommt erst das Schlimmste:

Am Dorfeingang war ein Schild und eine Infotafel angebracht, die darauf hinwies, dass Wildcampieren verboten ist. Dazu sagt das Gericht: "Als Besitzer eines Wohnmobils hätte der Beschwerdeführer dies wissen können respektive hätte sich im Vorfeld direkt bei der Gemeindeverwaltung, dem örtlichen Tourismusbüro oder der Polizei über die Rechtslage erkundigen können. Er nahm es somit zumindest in Kauf, dass das Übernachten in Wohnmobilen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin verboten ist." 

Wir Wohnmobilisten müssen uns also immer bei der Gemeinde  informieren...

Die Gemeinde hat den Rechtsstreit schlussendlich gewonnen, da sie in ihrem Polizeireglement ausdrücklich das Übernachten in Wohnmobilien ausserhalb von bezeichneten Stellen verbietet.

Eigentlich müsste man mal einen richtig geführten Rechtsstreit führen, wo die Argumentation von Anfang an sehr gut überlegt und begründet werden kann. Bei Gemeinden mit ausdrücklichen "Übernachtungsverbot in Wohnmobilen" wird das schwierig, aber bei Campingverboten könnte man dies durchaus riskieren.


Es ist übrigens schade, dass die Wohnmobilisten solche Kämpfe immer ganz alleine durchführen wollen und sich nicht vorher beraten oder mindestens informieren bei Fachstellen, z.B. Wohnmobilland Schweiz oder dem SCCV. Die Gegenseite hat dies nämlich gemacht...


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