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Was ist ein Wohnmobil

Was sagen die Gesetzte, wie ist ein Wohnmobil definiert? Für wen zählt dieses Schild?

Für wen zählt dieses Schild?

Ein Wohnmobil definiert sich in Deutschland wie folgt:

Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

WC, Abwassertank oder andere Sanitären Einrichtungen sind nicht Pflicht. Dies ist in Deutschland in den Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage XXIX geregelt.

In der Schweiz braucht es zusätzliche Anforderungen: 3/4 des Fahrzeugvolumens muss Wohnraum sein und der Wohnraum muss mindestens ein Fenster haben.

In Deutschland ist z.B. zählt ein Pferdetransporter mit Wohn- und Schlafgelegenheit als Wohnmobil, in der Schweiz nicht, da das Raumverhältnis nicht erfüllt ist.

Gesetzliche Grundlagen Schweiz

Die Definition von Wohnmotorwagen ist in Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 3 der VTS (Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge) enthalten:

Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.

Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.

Weitere Bestimmungen gibt es dann bei der Zulassungsstelle, die ist kantonal geregelt (keine grossen kantonalen Unterschiede). Kanton Zürich z.B. 

Für die Einteilung eines Fahrzeuges als Wohnmotorwagen müssen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet sein. Dabei zählen Zugänge zum Wohnraum, die beispielsweise durch Vorräume führen und weitere Lademöglichkeiten (wie z.B. Sattelkammern, Werkzeugschränke), die mit dem eigentlichen Wohnen und Reisen nicht im Zusammenhang stehen, zum Sachentransportvolumen.

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

  • Tisch und Sitzgelegenheiten
  • Schlafgelegenheit, die u. U. als Sitze dienen können
  • Kochmöglichkeit
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenstände

Diese Ausrüstungsgegenstände müssen im Wohnbereich fest angebracht sein. Hiervon ausgenommen ist der Tisch, welcher leicht demontierbar oder wegklappbar sein darf.

Im Wohnraum sollte mindestens ein Fenster (evtl. Dachluke) vorhanden sein, damit natürliches Licht eintreten kann.

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