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Marokko 2017
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Camping- und Klappstuhlverhalten

oder was heisst freistehen

Immer wieder gibt es Diskussionen, was denn Campingverhalten heisst. Einige Schweizer Gemeinden betiteln schon das Übernachten in einem Fahrzeug als Camping, andere, wenn man auf Keilen steht. Aber wie ist Campingverhalten überhaupt im Gesetz definiert? Ich kann es kurz machen, die Definition von Campingverhalten ist nach langen und grossen Recherchen nirgends in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Gerichtsurteil niedergeschrieben.

Wenn es bisher nicht definiert ist, ist es Zeit, dies nachzuholen. Und wenn es der Gesetzgeber nicht macht, müssen wir es von der Campingszene aus machen. Ich habe nun ziemlich viele Gespräche mit ganz verschiedenen Playern geführt, und da kam heraus, dass nur die Definition von campingverhalten nicht reicht. Es braucht noch eine Zwischenstufe. Folgende Definitionen kamen dabei heraus.

Campingverhalten

  • Stühle, Tisch, Grill, Markise, Zelte, Seitenwände und Wäscheleinen dürfen benützt werden (Aufzählung nicht abschliessend)
  • Campingutensilien dürfen beim Verlassen des Platzes stehen gelassen werden. 

Klappstuhlverhalten

  • eigene Stühle und Tisch dürfen benützt werden
  • Wäscheleinen, Zelte, Seitenwände an der Markise, dürfen NICHT benutzt werden
  • Beim Verlassen des Platzes muss alles eingeräumt werden (z.B. bei Radtouren, Spaziergänge, Einkaufen)

Freistehen

  • Unauffälliges Übernachten in der Natur
  • Stühle, Tische, Marquise, Grill, etc. dürfen nicht aufgestellt werden
  • Freistehen nur an legalen Orten (keine Nationalpärke, keine Waldstrassen befahren, keine Verbotsschilder missachten, etc.)
  • keine Spuren hinterlassen und die Natur so zurücklassen, wie angetroffen


Wenn es uns nun gelingt, diese Begriffe in der Campingszene zu etablieren, könnte es plötzlich sein, dass sich diese Begriffe auch in der Gesetzgebung wiederzufinden sind. In der Praxis sieht es doch so aus: Gibt es ein Gerichtsurteil oder sonstige juristische Abklärungen, sucht ein Rechtsanwalt nach dem Begriff «camping». In den Gesetzen wird er nicht fündig, also sucht er auf Webseiten zum Thema. Und wenn dann alle seriösen Campingwebseiten genau diese Begriffe erklären und alle das gleiche schreiben, wird der Anwalt annehmen, dass es so ist. Und genau das Gleiche passiert, wenn irgendwo Politiker ein neues Gesetzt machen, informieren sie sich zuerst auch in den Fachkreisen.

So passiert z.B. beim Begriff «biwakieren». Der Schw. Alpenclub SAC hat ursprünglich festgelegt, dass man oberhalb der Baumgrenze biwakieren darf. Inzwischen ist das gesetzesüblich und als Standard festgelegt. (biwakieren hat übrigens nichts mit Fahrzeugen zu tun und deshalb ist es nur ein Gerücht, dass man oberhalb der Waldgrenze überall im Womo übernachten darf).

Wenn uns ähnliches mit den Begriffen campieren und klappstuhlverhalten gelingt, haben wir Reisemobilisten gewonnen. Also, teilen und auf der eigenen Webseite diese Begriffe auch so definieren.